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Änderung § 5 6. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 5 6. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 5 6. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Betriebsanleitung | |
(Text alte Fassung) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten einfachen Druckbehälters muß eine vom Hersteller verfaßte Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 87/404/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein. | (Text neue Fassung) Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist. |
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