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Änderung § 5 6. ProdSV vom 01.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 6. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 6. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Betriebsanleitung


(Text alte Fassung)

Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten einfachen Druckbehälters muß eine vom Hersteller verfaßte Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 87/404/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.

(Text neue Fassung)

Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.