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Änderung § 7 6. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 7 6. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 7 6. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die dort vorgeschriebenen Angaben oder die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind, 2. entgegen § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind, oder der die CE-Kennzeichnung trägt, 3. entgegen § 5 einen Behälter in den Verkehr bringt, dem die dort vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beigefügt ist, oder 4. einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die CE-Kennzeichnung angebracht ist, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, 3 oder 4 nicht erfüllt sind. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt. |
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