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Änderung § 3 6. ProdSV vom 08.11.2006

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§ 3 6. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 6. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 441 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(1) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt sind und er seinen Verpflichtungen gegenüber der zugelassenen Stelle nachgekommen ist.

(2) Unterliegt der einfache Druckbehälter auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß der einfache Druckbehälter ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß der einfache Druckbehälter den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der Betriebsanleitung nach § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(Text alte Fassung)

(3) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1 kann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter, die vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat, hergestellt sind, eine der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stellen die Angemessenheit der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie bescheinigen.

(Text neue Fassung)

(3) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1 kann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter, die vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat, hergestellt sind, eine der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stellen die Angemessenheit der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie bescheinigen.

(4) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 87/404/EWG zu unterziehen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 3.000 bar x l beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 3.000 bar x l, so kann anstelle der EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitätserklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie 87/404/EWG durchgeführt werden.

(5) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 2 genannten Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG versehen sein. Er darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)