(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Eisenbahnbetrieb,
- 8.
- Begleiten von Triebfahrzeugen,
- 9.
- Rangieren,
- 10.
- Bilden von Zügen,
- 11.
- Prüfen von Wagen,
- 12.
- Prüfen von Bremsen,
- 13.
- Aufsicht am Zug,
- 14.
- Leiten des Fahrdienstes,
- 15.
- Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement.
(2) in Berufsausbildung der Gegenstand den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Fahrweg:
- a)
- Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb,
- b)
- Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb,
- c)
- Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb,
- d)
- Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen,
- e)
- Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen;
- 2.
- in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
- a)
- Prüfen von Triebfahrzeugen,
- b)
- Bedienen von Triebfahrzeugen,
- c)
- Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,
- d)
- Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei Störungen.