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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst (EBBAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.07.2004 BGBl. I S. 1626; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-327 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-327 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die im Abschnitt I der Anlage genannten Ausbildungsinhalte sind um Ausbildungsinhalte aus den Arbeits- und Geschäftsprozessen der gewählten Fachrichtung zu erweitern, um zur Durchführung komplexer ganzheitlicher Arbeitsaufgaben zu befähigen.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EBBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3010/a42447.htm