Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst (EBBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2004 BGBl. I S. 1626; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-327 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.