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§ 2 - Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.03.2006 BGBl. I S. 565
Geltung ab 01.06.1995; FNA: 2121-60-1-8 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.06.1995; FNA: 2121-60-1-8 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Verfahren bei Anträgen zur Freisetzung aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von der Kommission eine Zusammenfassung von Antragsunterlagen für eine Freisetzung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann sie innerhalb von 30 Tagen nach der Verteilung der Zusammenfassung durch die Kommission die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um weitere Auskünfte ersuchen oder eine Kopie der vollständigen Antragsunterlagen beantragen und ihr über die Kommission oder unmittelbar ihre Bemerkungen übermitteln. Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Zusammenfassung der Antragsunterlagen und die nachträglich erhaltenen Informationen unverzüglich den in § 16 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes genannten Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Wurde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Freisetzung in Grenznähe zu einem Land der Bundesrepublik Deutschland genehmigt, so hat die zuständige Bundesoberbehörde die jeweils zuständige Landesbehörde des angrenzenden Landes über diese Entscheidung zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften V. v. 23. März 2006 BGBl. I S. 565 m.W.v. 31. März 2006
Frühere Fassungen von § 2 GenTBetV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.03.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften vom 23.03.2006 BGBl. I S. 565 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 GenTBetV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GenTBetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTBetV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2006 BGBl. I S. 565
Artikel 2 GenTRÄndV Änderung der Gentechnik-Beteiligungsverordnung
... genehmigten und der nicht genehmigten Freisetzungen." 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Auskünfte ersuchen" die Wörter ...
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