Tools:
Update via:
§ 4 - Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.03.2006 BGBl. I S. 565
Geltung ab 01.06.1995; FNA: 2121-60-1-8 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
Geltung ab 01.06.1995; FNA: 2121-60-1-8 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
§ 4 Verfahren bei Anträgen zum Inverkehrbringen von Produkten aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von der Kommission einen Bewertungsbericht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Abs. 6a Satz 1 oder Abs. 7 Satz 2 aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann sie innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung weitere Informationen anfordern, Bemerkungen vorbringen oder mit Gründen versehene Einwände erheben; in letzterem Fall wirkt sie an einem Einigungsversuch mit. Die zuständige Bundesoberbehörde hat den Bewertungsbericht unverzüglich den in § 16 Abs. 4 Satz 3 des Gentechnikgesetzes genannten Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften V. v. 23. März 2006 BGBl. I S. 565 m.W.v. 31. März 2006
Frühere Fassungen von § 4 GenTBetV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.03.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften vom 23.03.2006 BGBl. I S. 565 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 GenTBetV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenTBetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTBetV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2006 BGBl. I S. 565
Artikel 2 GenTRÄndV Änderung der Gentechnik-Beteiligungsverordnung
... Wirtschaftsraum unverzüglich zu übermitteln." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3012/a42558.htm