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Änderung § 4 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 4 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,

(Text alte Fassung)

2. die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung für den Beruf eines Seelotsen näher zu bestimmen und die Zeitabstände für die seeärztlichen Untersuchungen festzulegen,

3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen sowie das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen festzulegen,

4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,

5. das Verfahren, wie die Schiffsführung einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.

(Text neue Fassung)

2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen:

a)
die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen,

b) die Durchführung
und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung,

c)
die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses,

d) die näheren Voraussetzungen
für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung,

e) die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte,

f) die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis,

g) die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,

3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen, das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung festzulegen,

4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,

5. das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.

(heute geltende Fassung)