Tools:
Update via:
Änderung § 11 SeeLG vom 10.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. SeeLGÄndG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SeeLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 11 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) 1 Nach bestandener Prüfung ist der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zum Seelotsen zu bestallen. 2 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 3 Bei der Bestallung ist der Seelotse auf die gewissenhafte Ausübung seines Berufes zu verpflichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen. 2 Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestallen. 3 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. (2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen nachweisen. (3) 1 Bei der Bestallung ist die Seelotsin oder der Seelotse durch die Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte Ausübung ihres oder seines Berufes zu verpflichten. 2 Im Falle wiederholter Sorgfaltspflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde gegenüber der Seelotsin oder dem Seelotsen auf deren oder dessen Kosten geeignete Fortbildungsmaßnahmen anordnen, um weitere Pflichtverletzungen zu verhindern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3013/al0-148644.htm