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Änderung § 11 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 11 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 11 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

1 Nach bestandener Prüfung ist der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zum Seelotsen zu bestallen. 2 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 3 Bei der Bestallung ist der Seelotse auf die gewissenhafte Ausübung seines Berufes zu verpflichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen. 2 Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestallen. 3 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen nachweisen.

(3) 1
Bei der Bestallung ist die Seelotsin oder der Seelotse durch die Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte Ausübung ihres oder seines Berufes zu verpflichten. 2 Im Falle wiederholter Sorgfaltspflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde gegenüber der Seelotsin oder dem Seelotsen auf deren oder dessen Kosten geeignete Fortbildungsmaßnahmen anordnen, um weitere Pflichtverletzungen zu verhindern.