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Änderung § 16 SeeLG vom 10.06.2021
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§ 16 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 16 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 72 Abs. 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
(Text alte Fassung) (1) Untersagt ein Seeamt einem Seelotsen die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Nr. 1 genannten Befähigungszeugnisses, so ist dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu untersagen; die Dauer der Untersagung soll der vom Seeamt festgelegten Dauer entsprechen. (2) 1 Wird durch Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft festgestellt, daß der Seelotse vorübergehend geistig oder körperlich nicht geeignet ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, so ist ihm die Berufsausübung vorübergehend zu untersagen. 2 Die Untersagung ist aufzuheben, sobald durch vertrauensärztliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft die Eignung wieder bescheinigt wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird ein in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. 2 Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen. (2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersuchung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein Seelotse oder eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotseignung besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelotseignungszeugnis nachgewiesen ist. |
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