Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 SeeLG vom 01.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SeeLG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SeeLGÄndG am 1. Dezember 2022 und Änderungshistorie des SeeLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung
§ 9 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(1) 1 Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie gesundheitlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2 Gesundheitlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt. 3 Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet. 4 Eignung und Zuverlässigkeit müssen während der gesamten Dauer der Zulassung vorliegen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung

1. ein gültiges Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den Dienst auf anderen als auf Fischereifahrzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,

2. ausweislich des Seefahrtsbuches oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis entsprechend nautisch verantwortlichen Position geleistet haben,

3. ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft über seine körperliche und geistige Eignung für den Beruf des Seelotsen vorlegen und

4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzen.

(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft für das jeweilige Seelotsrevier durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 2 Nr. 2 an Stelle der Seefahrtzeit eine lotsenspezifische praxisorientierte Grundausbildung vorzusehen. 2 Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt durch ein Ausschreibungsverfahren. 3 Der Erwerb des in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Befähigungszeugnisses darf nach Bekanntgabe der Ausschreibung durch die Lotsenbrüderschaft nicht länger als drei Jahre zurückliegen. 4 Die Grundausbildung zum Seelotsenanwärter muss auf der Grundlage eines von der Bundeslotsenkammer genehmigten Ausbildungsplans erfolgen, der den Anforderungen des von den Aufsichtsbehörden genehmigten Ausbildungsrahmenplans der Bundeslotsenkammer genügt. 5 Die näheren Einzelheiten zum Zulassungsverfahren bei den Aufsichtsbehörden, zur Durchführung und Dauer der Grundausbildung und der Abschlussprüfung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung

1. ein gültiges Befähigungszeugnis Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung anerkanntes Befähigungszeugnis mit Befugnissen zum Kapitän ohne Einschränkungen besitzen,

2. ausweislich von Dienstbescheinigungen gemäß § 33 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, oder eines jeweils gleichwertigen Dokuments nach dem Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach Nummer 1 eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis NK entsprechenden nautisch verantwortlichen Position geleistet haben,

3. ein gültiges Zeugnis über ihre oder seine gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen (Seelotseignungszeugnis) vorlegen,

4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzen und

5. die bestandene praktische Prüfung, die nach der revierbezogenen Ausbildung durchgeführt wird, nachweisen.

(3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in der Lage, entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nachzuweisen, so kann sie oder er zu einer um eine sechsmonatige lotsenspezifische und praxisorientierte Ausbildungszeit verlängerten revierbezogenen Ausbildung zugelassen werden.

(4) 1 Weist eine Bewerberin oder
ein Bewerber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nach und

1. ein gültiges Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
der Seeleute-Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder

2. ein mit dem Befähigungszeugnis nach Nummer 1 als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

kann sie oder er zu einer Ausbildung zugelassen werden,
die um eine weitere praxisorientierte revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs Monaten verlängert ist. 2 Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 2 und 5 sind für die Zulassung nicht notwendig.

(5) 1
Die Gleichwertigkeit nach Absatz 4 Nummer 2 wird auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgestellt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO nach Absatz 4 Nummer 1 verlangt werden. 2 Der Nachweis gilt regelmäßig als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. eine vergleichbare Ausbildung entsprechend
den Anforderungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfolgreich absolviert hat und

2. einen Lehrgang mit den Inhalten
der Nummer 5 der Anlage 2 (zu § 5) zur Seeleute-Befähigungsverordnung bestanden hat.

3 Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder eine angemessene berufliche Erfahrung verlangen.

(6) Der Ersterwerb der Befähigungszeugnisse,
die für eine Zulassung nach den Absätzen 3 oder 4 erforderlich sind, darf bei Bewerbungseingang nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

(heute geltende Fassung)