Änderung § 34 SeeLG vom 08.09.2015

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§ 34 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 34 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 563 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

(1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. 2 Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. 2 Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 



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