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Änderung § 3 SeeLG vom 01.06.2016

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§ 3 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens sowie die Aufsicht über das Seelotswesen sind Aufgaben des Bundes.

(2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften (§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1).

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.

(heute geltende Fassung)