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Änderung § 14 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 14 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 14 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn

1. dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestallung gewesen ist,

2. durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft festgestellt wird, daß der Seelotse geistig oder körperlich für seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist, oder

3. der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, daß er ungeeignet ist, seinen Beruf weiter auszuüben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn

1. der Seelotsin oder dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestallung gewesen ist,

2. durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft festgestellt wird, dass die Seelotsin oder der Seelotse gesundheitlich für ihren oder seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist, oder

3. die Seelotsin oder der Seelotse die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, dass sie oder er ungeeignet ist, ihren oder seinen Beruf weiter auszuüben.

(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.