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Änderung § 10 SeeLG vom 01.12.2022
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§ 10 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung | § 10 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) Der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und nach deren Abschluß einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu unterziehen. | (Text neue Fassung) Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen. |
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