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Änderung § 5 SeeLG vom 08.11.2006
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§ 5 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 327 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung) | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung) |
1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen, 2. Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln, 3. die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln, 4. Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und 5. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind. | |
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen. | (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen. |
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