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Änderung § 46 SeeLG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 SeeLG, alle Änderungen durch Artikel 327 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 46 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 46 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 327 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 | |
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben für 1. Amtshandlungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, den §§ 10, 11, 14, 16, 17 und 42 Abs. 1 und 3 sowie nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Nr. 1 und 2, des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 43 Nr. 3, 2. die Rücknahme einer Bestallung oder einer Erlaubnis. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. |
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