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Änderung § 1a SeeLG vom 01.08.2013
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§ 1a SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 1a SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a | |
(Text alte Fassung) Soweit durch dieses Gesetz oder auf dessen Grundlage Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente auszuhändigen, mitzuführen oder vorzulegen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Gesetz oder in den zur seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung getroffen ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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