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Änderung § 46 SeeLG vom 15.08.2013

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§ 46 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 46 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 174 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 46


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben für

1. Amtshandlungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, den §§ 10, 11, 14, 16, 17 und 42 Abs. 1 und 3 sowie nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Nr. 1 und 2, des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 43 Nr. 3,

(Text neue Fassung)

(1) Gebühren und Auslagen werden erhoben für

1. individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, den §§ 10, 11, 14, 16, 17 und 42 Abs. 1 und 3 sowie nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Nr. 1 und 2, des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 43 Nr. 3,

2. die Rücknahme einer Bestallung oder einer Erlaubnis.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.



(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.


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