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Änderung § 3 SeeLG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 SeeLG, alle Änderungen durch Artikel 563 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des SeeLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 563 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens sowie die Aufsicht über das Seelotswesen sind Aufgaben des Bundes. (2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften (§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1). | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen. |
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