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Änderung § 34 SeeLG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 SeeLG, alle Änderungen durch Artikel 563 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des SeeLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 34 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 34 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 563 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. 2 Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung. (2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. 2 Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. |
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