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Synopse aller Änderungen des SeeLG am 01.08.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2008 durch Artikel 1 des 1. SeeLGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeLG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2008 BGBl. I S. 1507
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Aufsichtsbehörden lassen jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und des Personalbestandes die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärtern zu. Nicht berücksichtigte Antragsteller können einen neuen Antrag stellen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärtern zu.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9


vorherige Änderung nächste Änderung

Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer

1. ein Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den Dienst auf anderen als Fischereifahrzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,

2. ausweislich des Seefahrtbuches oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier geleistet hat,

3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzt,

4.
durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft nachweist, daß er geistig und körperlich für den Beruf eines Seelotsen geeignet ist, insbesondere das volle Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen hat, und

5. nach seiner Lebensführung
die Gewähr dafür bietet, daß er die für den Beruf eines Seelotsen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.



(1) Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf des Seelotsen auf Grund seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie geistig und körperlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die einem Seelotsen obliegenden Pflichten erfüllen wird.

(2) Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung

1. ein gültiges Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den Dienst auf anderen als auf Fischereifahrzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,

2. ausweislich des Seefahrtsbuches oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis entsprechend nautisch verantwortlichen Position geleistet haben,

3. ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft über seine körperliche und geistige Eignung für den Beruf des Seelotsen vorlegen und

4.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft für das jeweilige Seelotsrevier
durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 2 Nr. 2 an Stelle der Seefahrtzeit eine lotsenspezifische praxisorientierte Grundausbildung vorzusehen. Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt durch ein Ausschreibungsverfahren. Der Erwerb des in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Befähigungszeugnisses darf nach Bekanntgabe der Ausschreibung durch die Lotsenbrüderschaft nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Grundausbildung zum Seelotsenanwärter muss auf der Grundlage eines von der Bundeslotsenkammer genehmigten Ausbildungsplans erfolgen, der den Anforderungen des von den Aufsichtsbehörden genehmigten Ausbildungsrahmenplans der Bundeslotsenkammer genügt. Die näheren Einzelheiten zum Zulassungsverfahren bei den Aufsichtsbehörden, zur Durchführung und Dauer der Grundausbildung und der Abschlussprüfung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Seelotse hat den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten. Die Beratung kann auch von einem anderen Schiff oder von Land aus erfolgen.



(1) 1 Der Seelotse hat den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten. 2 Die Beratung kann auch von einem anderen Schiff oder von Land aus erfolgen.

(2) Für die Führung des Schiffes bleibt der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn er selbständige Anordnungen des Seelotsen hinsichtlich der Führung des Schiffes zuläßt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Werden mehrere Seelotsen tätig, so wird der Kapitän nur durch einen von ihnen beraten, die übrigen Seelotsen unterstützen ihn dabei. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratender Seelotse tätig wird.



(3) 1 Werden mehrere Seelotsen tätig, so wird der Kapitän nur durch einen von ihnen beraten, die übrigen Seelotsen unterstützen ihn dabei. 2 Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratender Seelotse tätig wird.

(4) Der Seelotse darf die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist.

(5) Der Seelotse darf während der Beratung alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen und nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 47


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Tätigkeit eines Seelotsen ohne Bestallung nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt,

2. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 den Kapitän nicht berät,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. entgegen § 23 Abs. 4 die Lotstätigkeit ausübt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist,

2b. entgegen § 23 Abs. 5 während der Beratung alkoholische Getränke zu sich nimmt oder unter der Wirkung solcher Getränke steht,

3. entgegen § 24 Abs. 1 die Lotstätigkeit während der vorgeschriebenen Dauer nicht ausübt,

4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 sich der gebotenen technischen Hilfsmittel nicht bedient,

5. einer Mitteilungs-, Berichts-, Auskunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 45 Abs. 5 andere als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder

vorherige Änderung

7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 oder Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 auch für Seelotsen außerhalb eines Seelotsreviers.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.