... und betrieben. (2) Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung ( § 5 Absatz 1 ) können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen den ...
... oder annimmt oder 7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 oder Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach ...
... durch die Wörter „eine Seelotsin oder einen Seelotsen" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und ...