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Vierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (40. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2010 eBAnz AT135 2010 V1; Geltung ab 24.12.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Nummer 9 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2010 FuttMV § 10, § 36a

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2010 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 9a wird folgender § 10 eingefügt:

„§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel

Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am 24. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt."

2.
In § 36a Absatz 2 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

„1.
entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,".


Artikel 2


Artikel 2 ändert mWv. 24. Juni 2011 FuttMV § 10, § 36a

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Futtermittelverordnung gilt mit Ablauf des 23. Juni 2011 wieder in ihrer am 23. Dezember 2010 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2010.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung Robert Kloos