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Änderung § 7 ZIS-Ausführungsgesetz vom 27.05.2011
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2011 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 § 1 tritt für das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 3 in Kraft tritt. 2 Tritt die Übereinkunft über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich vom 26. Juli 1995 nach seinem Artikel 4 Abs. 2 zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft, so tritt § 1 an diesem Tag in Kraft. 3 § 1 tritt für die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. EG Nr. L 82 S. 1) am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke nach seinem Artikel 2 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. | (Text neue Fassung) Der Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung. |
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