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Artikel 24 - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG)

Artikel 24 Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch



Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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