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Änderung § 5 PartGG vom 01.01.2024

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§ 5 PartGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 5 PartGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 68 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift besteht nicht.

(Text neue Fassung)

(1) Die Eintragung hat zu enthalten:

1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;

2. den Namen, den Vornamen,
das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;

3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;

4. den Gegenstand der Partnerschaft;

5.
die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.

(heute geltende Fassung) 

 
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