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Änderung § 6 PartGG vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 PartGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 6 PartGG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Rechtsverhältnis der Partner untereinander


(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.

(Text alte Fassung)

(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden.

(3) 1 Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. 2 Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Ein Partner kann im Partnerschaftsvertrag nicht von der Führung solcher Geschäfte ausgeschlossen werden, die die Ausübung des eigenen Berufes betreffen.

(3) 1 Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. 2 Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.