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Änderung § 5 PartGG vom 01.11.2008
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§ 5 PartGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 5 PartGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften | |
(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. | |
(Text alte Fassung) (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift besteht nicht. |
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