Tools:
Update via:
Änderung § 4 PartGG vom 31.12.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PartGG und Änderungshistorie des PartGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4 PartGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | § 4 PartGG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Anmeldung der Partnerschaft | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2 Die Anmeldung hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. 3 Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2 Die Anmeldung hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. 3 Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden. |
(2) 1 In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. 2 Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt. (3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3018/al52718-0.htm