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Synopse aller Änderungen des PartGG am 01.01.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 12 des EHUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PartGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PartGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | PartGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften | |
(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. | |
(Text alte Fassung) (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3018/v146842-2007-01-01.htm