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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben

Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GBAbVfV)

Artikel 4 V. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3580, 3585; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 10.12.1994; FNA: 315-11-13 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 1 Gebührenhöhe



Von den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchverfügung zu erhebenden Gebühren betragen

1.
die Einrichtungsgebühr 500 Euro;

2.
die Grundgebühr 50 Euro für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Abrufverfahren eingerichtet ist; bei kürzeren Zeiträumen ist die Gebühr anteilig zu erheben;

3.
die Abrufgebühren

a)
bei jedem Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Grundbuchverfügung) 5 Euro,

b)
bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Grundbuchverfügung) 2,50 Euro für jeden einzelnen Suchvorgang.

Ruft ein Teilnehmer in einer Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten mehrmals Daten aus demselben Grundbuchblatt ab, so ermäßigt sich die Abrufgebühr für Folgeabrufe auf jeweils 2,50 Euro. Die Einrichtungsgebühr wird nur einmal und die Grundgebühr monatlich nur einmal erhoben, wenn die Grundbuchblätter der betreffenden Grundbuchämter auf einer gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage in maschineller Form geführt werden.


§ 2 Gebührenschuldner



Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 der Grundbuchordnung genehmigt worden ist (Empfänger).


§ 3 Fälligkeit



Die Gebühren werden wie folgt fällig:

1.
die Einrichtungsgebühr nach Herstellung des Anschlusses;

2.
die monatliche Grundgebühr am 15. des jeweiligen Monats; wird das Abrufverfahren nach dem 15. eines Monats eingerichtet, wird die erste Gebühr mit der Einrichtung fällig;

3.
die Abrufgebühren am 15. des auf den Abruf folgenden Monats.


§ 4 Erhebung der Gebühren



Für die Erhebung der Gebühren durch die Landesjustizverwaltung gelten im übrigen § 7 Abs. 2 und 3 und § 14 der Justizverwaltungskostenordnung.


§ 5 Überleitungsregelung



§ 1 Satz 3 ist auch auf Genehmigungen und Vereinbarungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997 erlassen oder abgeschlossen worden sind.