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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GBAbVfV)
Artikel 4 V. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3580, 3585; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 10.12.1994; FNA: 315-11-13 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 10.12.1994; FNA: 315-11-13 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 1 Gebührenhöhe
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Von den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchverfügung zu erhebenden Gebühren betragen
- 1.
- die Einrichtungsgebühr 500 Euro;
- 2.
- die Grundgebühr 50 Euro für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Abrufverfahren eingerichtet ist; bei kürzeren Zeiträumen ist die Gebühr anteilig zu erheben;
- 3.
- die Abrufgebühren
- a)
- bei jedem Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Grundbuchverfügung) 5 Euro,
- b)
- bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Grundbuchverfügung) 2,50 Euro für jeden einzelnen Suchvorgang.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 der Grundbuchordnung genehmigt worden ist (Empfänger).
§ 3 Fälligkeit
Die Gebühren werden wie folgt fällig:
- 1.
- die Einrichtungsgebühr nach Herstellung des Anschlusses;
- 2.
- die monatliche Grundgebühr am 15. des jeweiligen Monats; wird das Abrufverfahren nach dem 15. eines Monats eingerichtet, wird die erste Gebühr mit der Einrichtung fällig;
- 3.
- die Abrufgebühren am 15. des auf den Abruf folgenden Monats.
§ 4 Erhebung der Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren durch die Landesjustizverwaltung gelten im übrigen § 7 Abs. 2 und 3 und § 14 der Justizverwaltungskostenordnung.
§ 5 Überleitungsregelung
§ 1 Satz 3 ist auch auf Genehmigungen und Vereinbarungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997 erlassen oder abgeschlossen worden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3020/index.htm