§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ausnahmeregelung | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden. | (Text neue Fassung) Abweichend von § 4 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 Absatz 3 der Handwerksordnung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden. |