Änderung § 1 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin vom 03.07.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ausnahmeregelung


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 4 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 Absatz 3 der Handwerksordnung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.

 



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