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§ 2a - Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2239; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 38 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 2032-1-29 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1998; FNA: 2032-1-29 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
§ 2a wird in 5 Vorschriften zitiert
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 2a ATZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a ATZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 6 BBesG Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (vom 01.01.2020)
... die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend. ... entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden. (4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes ...
Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung (DBBATZV)
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2763
§ 1 DBBATZV Altersteilzeit
... auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. (4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf ...
Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung (TelekomBATZV)
V. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 369
§ 1 TelekomBATZV Bewilligung von Altersteilzeit (vom 29.11.2024)
... kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 3 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011
... 5 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden. (4) Im Fall des § ...
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