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§ 1 - Modistenmeisterverordnung (ModMstrV)
V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2312; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-117 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-117 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Kopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz, Stroh, Stoff, Pelz und Leder.
(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Kopfbedeckungen,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,
- 3.
- Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 5.
- Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,
- 6.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,
- 7.
- Entwerfen und Zeichnen von Modellen,
- 8.
- Maßnehmen,
- 9.
- Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,
- 10.
- Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparterie, Pappe und Draht,
- 11.
- Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen Hutformstoffen,
- 12.
- Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und anderen Materialien,
- 13.
- Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,
- 14.
- Appretieren und Bügeln,
- 15.
- Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten,
- 16.
- Einfassen von Kanten,
- 17.
- Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garniturteilen auf Unterformen,
- 18.
- Anfertigen und Anbringen von Garnituren,
- 19.
- Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,
- 20.
- Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,
- 21.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3037/a42748.htm