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§ 3 - Modistenmeisterverordnung (ModMstrV)
V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2312; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-117 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-117 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein Hut nach vorgegebenem Modell,
- 2.
- ein Hut nach Bildvorlage,
- 3.
- ein Hut nach eigenem Entwurf,
- 4.
- ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Maßangaben, zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkalkulation sowie zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Entwurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material verwendet werden, das dem des Modells zumindest ähnlich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.
(3) Die Skizze mit Maßangaben zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3037/a42750.htm