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§ 5 - Modistenmeisterverordnung (ModMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2312; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-117 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachzeichnen und Fachrechnen:

a)
Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- und Entwurfszeichnungen für Modelle,

b)
Berechnen von Material, Mustern und Schnittanlagen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Kopfbedeckungen,

b)
berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farbenzusammenstellung,

c)
Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,

d)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

e)
Fertigungs- und Betriebskunde,

f)
Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

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