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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben

§ 1 - Neununddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (39. AnrV k.a.Abk.)

§ 1



Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2005 an bestehen.

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