Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
§ 2 - Neununddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (39. AnrV k.a.Abk.)
V. v. 23.06.2005 BGBl. I S. 1728; aufgehoben durch § 6 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1117
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 830-2-9-39 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 830-2-9-39 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs.1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
Zitierungen von § 2 Neununddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 39. AnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
39. AnrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 39. AnrV
... Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2005 an ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3038/a42759.htm