Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
§ 3 - Neununddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (39. AnrV k.a.Abk.)
V. v. 23.06.2005 BGBl. I S. 1728; aufgehoben durch § 6 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1117
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 830-2-9-39 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 830-2-9-39 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
§ 3
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs.1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3038/a42760.htm