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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
§ 4 - Neununddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (39. AnrV k.a.Abk.)
V. v. 23.06.2005 BGBl. I S. 1728; aufgehoben durch § 6 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1117
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 830-2-9-39 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 830-2-9-39 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 4
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
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