Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 14a - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
| |
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
| |
§ 14a Begriffsbestimmungen
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.
(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für diese geeignet ist.
(3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt, der nicht im Rahmen einer Hochschul- oder Filmschulausbildung hergestellt wird.
(4) 1Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von mindestens einer und höchstens 15 Minuten. 2Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich Vor- und Abspann.
(5) Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben, wenn der Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde.
(6) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nutzer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 14a FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14a FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 FFG Sperrfristen (vom 01.01.2014)
... oder auswerten. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme im Sinne des § 14a Absatz 1. Die Sperrfristen enden jeweils 1. für die ...
§ 41 FFG Referenzförderung (vom 01.01.2014)
... Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) ... eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Förderungshilfen, wenn der Film nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 ... von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm (§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, ...
§ 45 FFG Verwendung (vom 01.01.2009)
... von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme (§ 14a Abs. 4) oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 ...
§ 53a FFG Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen (vom 01.01.2014)
... nach Absatz 1 Nr. 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen (§ 14a Abs. 4) als Zuschuss bis zu 100.000 Euro gewähren. (4) Die Eigenbeteiligung soll ...
§ 56 FFG Förderungshilfen (vom 01.01.2014)
... 5. zur Beratung von Kinos; 6. zur Aufführung von Kurzfilmen (§ 14a Nr. 4) als Vorfilm im Kino; 7. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz ...
§ 65 FFG Widerspruchsentscheidungen (vom 01.01.2014)
... den §§ 22 und 23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes bestellt." 8. In § 14a Absatz 5 wird das Wort „Filmtheater" durch das Wort „Kino" ersetzt. ... lassen oder auswerten. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme im Sinne des § 14a Absatz 1. Die Sperrfristen enden jeweils 1. für die Bildträgerauswertung und ... den §§ 22 und 23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3039/a159342.htm