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§ 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Aufgaben der FFA



(1) Die FFA hat die Aufgabe,

1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films sowie zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen;

2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland einschließlich ihrer Beschäftigten zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechten sowie zur Filmbildung junger Menschen;

3.
die Digitalisierung des deutschen Filmerbes zu fördern;

4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;

5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;

6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;

7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;

8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken.

(2) 1Die FFA darf sich mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an anderen Einrichtungen beteiligen. 2Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.

(3) 1Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Förderungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtungen und branchennahe Einrichtungen durchführen. 2Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.

(4) Die FFA gewährt darüber hinaus Förderungshilfen nach Maßgabe des 2. Kapitels.





 

Frühere Fassungen von § 2 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FFG Präsidium (vom 01.01.2014)
... des Vorstandes. Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen. (5) ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... handelt. Der Vorstand entscheidet ferner über Maßnahmen nach § 2 , die ihm vom Präsidium übertragen wurden, und über ...
§ 67 FFG Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen (vom 06.08.2010)
... von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach ...
§ 67a FFG Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft (vom 01.01.2014)
... Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden: 1. 30 vom Hundert für die Förderung des ...
§ 67b FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter (vom 06.08.2010)
... Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die ...
§ 68 FFG Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten (vom 01.01.2014)
... 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden: 1. 37 vom Hundert für die ...
§ 68a FFG Verwendung für sonstige Aufgaben (vom 01.01.2009)
... den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 verwendet werden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt. bb) Nummer 1 ... Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... durch die Wörter „nach § 67 Abs. 1, 2 und 3" und die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz ... 67 Abs. 1, 2 und 3" und die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ... wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt. bb) In ... Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „48,5 vom ... Hundert" werden durch die Wörter „10 vom Hundert" und die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt. b) Folgender ... vom Hundert" und die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:  ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach ... Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Entscheidungen handelt. Der Vorstand entscheidet ferner über Maßnahmen nach § 2 , die ihm vom Präsidium übertragen wurden, und über ...