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§ 8 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 8 Zusammensetzung der Vergabekommission



1Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt:

1.
ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag,

2.
ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,

3.
ein Mitglied, benannt vom HDF KINO e. V.,

4.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

5.
ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,

6.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,

7.
zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e. V.,

8.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,

9.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V.,

10.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e. V. - Bundesverband,

11.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,

12.
ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.

2Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die Nachfolge zu benennen. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 4§ 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 8 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FFG Vergabekommission (vom 01.01.2014)
... sind an Weisungen nicht gebunden. (3) Mitglieder werden nach § 8 für höchstens drei Jahre benannt. Sie können einmal wiederbenannt werden. ...
§ 8a FFG Unterkommissionen (vom 01.01.2014)
... des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände. § 5 Absatz 3 und § 8 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Den Vorsitz in den Unterkommissionen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
...  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Mitglieder werden nach § 8 für höchstens drei Jahre benannt. Sie können einmal wiederbenannt werden. Eine ... 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „sieben" ersetzt. 6. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „von ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ... des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände. § 5 Absatz 3 und § 8 Satz 2 gelten entsprechend." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:  ...