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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 11 - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der FFA im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes rechtzeitig vorzulegen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen. Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die FFA zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der FFA begründet worden ist und für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3039/a42778.htm