Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
| |

§ 14 Zweckbindung der Förderungsmittel



Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.





 

Frühere Fassungen von § 14 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Filmtheaterdigitalisierungsverordnung (FilmDigitV)
V. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 125
§ 4 FilmDigitV Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
... pro Leinwand aufbringt. (3) Für die Zweckbindung der Fördermittel gilt § 14 des Filmförderungsgesetzes. Für die geförderte digitale Projektionstechnik besteht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
...  „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen". 11. In § 14 Satz 2 werden die Wörter „können weder abgetreten noch gepfändet werden" ... Abschnitt Förderung der Filmproduktion" wird gestrichen. 13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Begriffsbestimmungen ...