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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 17 - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
(1) 1Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 3 vorliegt. 2Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 sowie nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 hat die FFA für das BAFA auf Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. 3Der Antrag ist bei internationalen Koproduktionen (§ 16) oder bei internationalen Kofinanzierungen (§ 16a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. 4Legt die antragstellende Person im Falle eines ablehnenden Bescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen. 5Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, des § 16 oder des § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei entsprechender Durchführung des Vorhabens die genannten Voraussetzungen erfüllt sein werden.
(3) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films enthält die Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2 nicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 17 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... durch die Wörter (internationale Kofinanzierung)." ersetzt. 17. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 1 Nummer 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht." 12. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Zur Prüfung der Voraussetzungen ...
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