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§ 17a - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 17a Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben



(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

1.
bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat,

2.
zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt:

a)
in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert,

b)
in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 vom Hundert.

(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die FFA in Ausnahmefällen Förderungshilfen für Filme im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder des § 16a gewähren, wenn

1.
der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 10 vom Hundert beiträgt und

2.
ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

2Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen gilt entsprechend. 3Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen.

(4) 1Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung internationaler Kofinanzierungen ausdrücklich vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. 2Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen.

(5) Soweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt.

(6) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überschreiten.





 

Frühere Fassungen von § 17a FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (vom 01.01.2014)
... aus, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 3 vorliegt. Zur ...
§ 24 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a , 18 und 19 ...
§ 28 FFG Verwendung (vom 01.01.2014)
... programmfüllender Filme im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a , 18 und 19 zu verwenden. (2) Beteiligt sich ein Hersteller mit ...
§ 33 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. Dem Antrag auf ... sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. ...
§ 38 FFG Schlussprüfung (vom 01.01.2014)
...  4. der Film den Anforderungen der §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht. (2) Der Hersteller ... der §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht. (2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb von zwei ...
§ 41 FFG Referenzförderung (vom 01.01.2014)
... 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16, 17a und 19 gelten entsprechend. (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei ...
§ 45 FFG Verwendung (vom 01.01.2009)
... 4) oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a zu verwenden. Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge für ...
§ 50 FFG Verwendung (vom 01.01.2009)
... zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des ... Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Drehbuch zu anderen ... für einen programmfüllenden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des ... Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Treatment, die ...
§ 53 FFG Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen (vom 01.01.2014)
... programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a , 18 und 19, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem ... den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a , 18 und 19 gewährt. Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § 22 ...
§ 53a FFG Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen (vom 01.01.2014)
... von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar 1. zur ... der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19 gewähren, und zwar 1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der ... neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen ... der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten ...
§ 53b FFG Projektförderung der Videowirtschaft (vom 01.01.2014)
... mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, ... der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in einem Kino mit ... von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. ... der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. ... neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen ... der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten ...
§ 56 FFG Förderungshilfen (vom 01.01.2014)
... denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen ... denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... des § 16a" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a " und die Angabe „§ 15 Abs. 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3" ... 2 oder 3" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2" ersetzt. 18. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a , 18 und 19 erfüllt." 25. § 25 wird wie folgt geändert:  ... 16" durch die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a , 18 und 19" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben.  ... eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. Dem Antrag auf ... sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2 sind ... 15, 16 und 18" wird durch die Wörter „§§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach ... „§§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Darlehens" die ... 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16, 17a und 19 gelten entsprechend. (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei ... 4) oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a zu verwenden." b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „neuen Films" ... zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des ... Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Drehbuch zu anderen ... für einen programmfüllenden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des ... Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Treatment, die ... wird jeweils durch die Wörter „§§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" ersetzt. c) Absatz 3 wird ... „§§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ... von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar".  ... der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19 gewähren, und zwar". bb) In Nummer 1 werden die Wörter ... mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, ... der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in einem Filmtheater mit ... von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. Die ... der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen ... neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen ... der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten ... denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den 1,5-fachen Wert des ... denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... BAFA auf Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen." 13. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" durch die Wörter „der ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19" durch die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ ... und 19" durch die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a , 18 und 19" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2" ... neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a , 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen ... der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a , 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten ...