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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 18 - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 18 Herstellung der Kopien
1Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz bestimmt sind, in einer Kopieranstalt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt werden, es sei denn, dass hierfür die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind. 2Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen bei einer Benutzung inländischer Kopierwerke bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der für den Film zu ziehenden Kopien gewährt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 18 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 ... die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 ...
§ 28 FFG Verwendung (vom 01.01.2014)
... für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 zu verwenden. (2) Beteiligt ... Filme im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 zu verwenden. (2) Beteiligt sich ein Hersteller mit ...
§ 38 FFG Schlussprüfung (vom 01.01.2014)
... nicht § 19 widerspricht, 4. der Film den Anforderungen der §§ 15 und 18 , der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht. (2) ... 4. der Film den Anforderungen der §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht. (2) Der Hersteller ist ... der §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht. (2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren ...
§ 53 FFG Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen (vom 01.01.2014)
... Dem Verleiher eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ... Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen ... als Zuschuss für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 gewährt. Die Referenzpunkte werden ... Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 gewährt. Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § 22 ...
§ 53a FFG Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen (vom 01.01.2014)
... für den Verleih oder Vertrieb von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 ... programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar 1. zur ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar 1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der ... zur Abdeckung von Vorkosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur ... programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an ...
§ 53b FFG Projektförderung der Videowirtschaft (vom 01.01.2014)
... für den Absatz von mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten ... programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in einem Kino mit regelmäßigem ... entsprechend für den Absatz von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels ... programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ... der Herausbringungskosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur ... programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt." 25. § 25 wird ... die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt." 25. § 25 wird wie folgt geändert: a) ... des § 15 oder des § 16" durch die Wörter der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 Nr. ... 16" durch die Wörter der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 28. ... geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter den §§ 15, 16, 18 oder 19" durch die Angabe des § 28 Abs. 1" ersetzt. b) Nummer 3 ... Nummer 3. cc) Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe §§ 15, 16 und 18 " wird durch die Wörter §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 ... Angabe §§ 15, 16 und 18" wird durch die Wörter §§ 15 und 18 , der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18" ersetzt. ... und 18" wird durch die Wörter §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ... §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 " ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach dem Wort Darlehens" die Angabe ... §§ 15, 16 oder 16a" wird jeweils durch die Wörter §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" ... wird jeweils durch die Wörter §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie ... 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der ... für den Verleih oder Vertrieb von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 ... programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar". bb) ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar". bb) In Nummer 1 werden die Wörter ... für den Absatz von mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten ... programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in einem Filmtheater mit ... entsprechend für den Absatz von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels ... programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. Die ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen ... der Herausbringungskosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur ... programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 14. In § 18 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder in ... folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" durch ... In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" durch die Wörter „der ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" durch die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, ... oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" durch die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19" ersetzt. b) In Satz 2 wird die ... durch die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2" durch ... zur Abdeckung von Vorkosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur ... programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen ... §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an ...
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